Richtlinien des Brandschutzes
Zu dem Einwand des Klägers, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenfeuers gering sei, heißt es:
“Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muß. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweißt nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muß.”
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
5K 1012/85 vom 14.November 1985
Oberverwaltungsgericht Münster
10A 363/86 vom 11. Dezember 1987
Quelle: Bundesverbandes Brandschutz-Fachbetriebe e.V.